DerDoktor46
Altenpfleger
30.10.2015 um 11:45 Uhr: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (kurz BPjM) ist im Oktober wieder aktiv geworden und hat zwei Titel indiziert, sowie mehrere Listenumtragungen vorgenommen.
Diesen Oktober landeten zwei Titel neu auf der Indizierungsliste der BPjM und zwei Titel wurden von der Liste B in die Liste A umgetragen.
Die Indizierungen im Oktober 2015:
Dying Light
Xbox One, EU-Version
Warner Bros.
Liste A
Wolfenstein
PC-DVD, koreanische Version
Activision Korea
Liste B
Die Listenumtragungen im Oktober 2015:
Shellshock 2 – Blood Trails
Playstation 3
Eidos Interactive
Von Liste B in Liste A umgetragen
Shellshock 2 – Blood Trails
Xbox 360
Eidos Interactive
Von Liste B in Liste A umgetragen
Während auf der Liste A die Medien mit jugendgefährdendem Inhalt stehen, sieht es bei Liste B schon ganz anders aus. Hier droht eine Beschlagnahmung.
Die Erklärung zu der Liste B: "Medien die nach Ansicht der Bundesprüfstelle als strafrechtlich bedenklich einzustufen sind und dadurch den Verbreitungsverboten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) unterliegen würden oder Medien, die bereits beschlagnahmt wurden und deswegen automatisch auch in Liste B eingetragen werden müssen." Darüber hinaus gibt es aber auch Listenstreichungen.
Quelle:BPjM
Diesen Oktober landeten zwei Titel neu auf der Indizierungsliste der BPjM und zwei Titel wurden von der Liste B in die Liste A umgetragen.
Die Indizierungen im Oktober 2015:
Dying Light
Xbox One, EU-Version
Warner Bros.
Liste A
Wolfenstein
PC-DVD, koreanische Version
Activision Korea
Liste B
Die Listenumtragungen im Oktober 2015:
Shellshock 2 – Blood Trails
Playstation 3
Eidos Interactive
Von Liste B in Liste A umgetragen
Shellshock 2 – Blood Trails
Xbox 360
Eidos Interactive
Von Liste B in Liste A umgetragen
Während auf der Liste A die Medien mit jugendgefährdendem Inhalt stehen, sieht es bei Liste B schon ganz anders aus. Hier droht eine Beschlagnahmung.
Die Erklärung zu der Liste B: "Medien die nach Ansicht der Bundesprüfstelle als strafrechtlich bedenklich einzustufen sind und dadurch den Verbreitungsverboten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) unterliegen würden oder Medien, die bereits beschlagnahmt wurden und deswegen automatisch auch in Liste B eingetragen werden müssen." Darüber hinaus gibt es aber auch Listenstreichungen.
Quelle:BPjM